RS Vwgh 1987/11/11 86/13/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen, wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen (Hinweis auf E 21.1.1986, 84/14/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130039.X01

Im RIS seit

11.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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