RS Vwgh 1987/11/11 87/03/0216

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine telegraphische Berufung mit dem Wortlaut, dass Berufung gegen einen bestimmten Bescheid erhoben wird, und mit dem Bemerken:

"Begründung folgt", wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags nicht gerecht. (Hinweis auf E vom 25.11.1974, 1441/74)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030216.X04

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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