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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Eine telegraphische Berufung mit dem Wortlaut, dass Berufung gegen einen bestimmten Bescheid erhoben wird, und mit dem Bemerken:
"Begründung folgt", wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags nicht gerecht. (Hinweis auf E vom 25.11.1974, 1441/74)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030216.X04Im RIS seit
22.12.2005