RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0208

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein Bescheid vom VwGH mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben worden, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach etwaiger Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Vorschrift des § 60 AVG entsprechend zu ergänzen hat. Hiebei ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit dem neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besondern auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun. Die Behörde hat auch das Recht im Ersatzbescheid auf andere Umstände Bedacht zu nehmen und auch den Sachverhalt anders zu würdigen. (Hinweis auf E vom 5.9.1984, 84/01/0059)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010208.X01

Im RIS seit

03.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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