RS Vwgh 1987/11/11 86/03/0237

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, mehrmals mit Unterbrechung (Unterbrechungen) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/02/0214, E 10.6.1983, 81/02/0075).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030237.X03

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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