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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, mehrmals mit Unterbrechung (Unterbrechungen) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/02/0214, E 10.6.1983, 81/02/0075).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030237.X03Im RIS seit
28.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010