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19/05 MenschenrechteNorm
ArbVG §96 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in: DRdA 1988/6, S 458; ZAS 1988/3, S 104;Rechtssatz
Die gesetzliche Formulierung, dass die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, soll klarstellen, dass einerseits Kontrollmaßnahmen, die mit der Menschenwürde überhaupt nichts zu tun haben, mitbestimmungsfrei bleiben, aber andererseits alle Kontrollmaßnahmen, bei denen Aspekte der Würde des Menschen ins Spiel kommen, mitbestimmungspflichtig sind. Eine Verletzung der Menschenwürde durch eine Betriebsvereinbarung würde diese jedenfalls nichtig machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010034.X02Im RIS seit
19.04.2005