RS Vwgh 1987/11/11 86/13/0131

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufgabe eines Betriebes im Falle einer Verpachtung wird insb dann anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens tatsächlich veräußert werden, der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses daher mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130131.X02

Im RIS seit

11.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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