RS Vwgh 1987/11/11 87/03/0230

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/77 B 10. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages kann nicht in eine bloße Fristversäumnis umgedeutet werden.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030230.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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