Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Wenn sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Weiters ist dann, wenn eine Tätigkeit länger als eine Woche an einem bestimmten Ort ausgeübt wird, dieser Ort als Arbeitsstätte anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130129.X01Im RIS seit
11.07.2001