RS Vwgh 1987/11/11 87/13/0129

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Wenn sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Weiters ist dann, wenn eine Tätigkeit länger als eine Woche an einem bestimmten Ort ausgeübt wird, dieser Ort als Arbeitsstätte anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130129.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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