Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Liegen zwischen zwei Ortsgebieten, in denen der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, mehr als 2 km oder hat er zwischen diesen Übertretungen weitere ähnliche, aber nicht gleiche und daher auch nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss basierende Übertretungen des § 52 lit a Z 10 a StVO gesetzt, können die beiden Übertretungen des § 20 Abs 2 StVO nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefasst werden.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030237.X06Im RIS seit
28.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010