RS Vwgh 1987/11/11 86/03/0237

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Liegen zwischen zwei Ortsgebieten, in denen der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, mehr als 2 km oder hat er zwischen diesen Übertretungen weitere ähnliche, aber nicht gleiche und daher auch nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss basierende Übertretungen des § 52 lit a Z 10 a StVO gesetzt, können die beiden Übertretungen des § 20 Abs 2 StVO nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefasst werden.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030237.X06

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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