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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unter Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Norm zu verstehen, die sich an durch generelle Merkmale bestimmte Rechtsunterworfene richtet. Damit eine dem Rechtsbestand zuzurechnende Verordnung vorliegt, muß weiters ihre Kundmachung in einer solchen Art erfolgen, daß die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erlagen können.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010126.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019