RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0126

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Norm zu verstehen, die sich an durch generelle Merkmale bestimmte Rechtsunterworfene richtet. Damit eine dem Rechtsbestand zuzurechnende Verordnung vorliegt, muß weiters ihre Kundmachung in einer solchen Art erfolgen, daß die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erlagen können.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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