RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0136

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z1;

Rechtssatz

Auch wenn ein namhaft gemachter "Zeuge" mit Sicherheit nicht Augenzeuge sämtlicher vom Asylwerber zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemachter Ereignisse war, kann allein daraus die Ablehnung seiner Einvernahme nicht begründet werden, weil er gewiss als Verwandter des Asylwerbers Auskunftsperson iSd § 46 AVG zum Vorbringen des Asylwerbers sein kann. Er könnte im Ermittlungsverfahren das Vorbringen des Asylwerbers glaubwürdig machen. Ein Beweis hingegen wäre nicht erforderlich, denn im Asylverfahren kann im Allgemeinen nur das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Anfragen im Heimatstaat des Asylwerbers und Einvernahmen von Personen in diesem Land sind nicht tunlich und möglich.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010136.X04

Im RIS seit

20.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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