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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Auch wenn ein namhaft gemachter "Zeuge" mit Sicherheit nicht Augenzeuge sämtlicher vom Asylwerber zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemachter Ereignisse war, kann allein daraus die Ablehnung seiner Einvernahme nicht begründet werden, weil er gewiss als Verwandter des Asylwerbers Auskunftsperson iSd § 46 AVG zum Vorbringen des Asylwerbers sein kann. Er könnte im Ermittlungsverfahren das Vorbringen des Asylwerbers glaubwürdig machen. Ein Beweis hingegen wäre nicht erforderlich, denn im Asylverfahren kann im Allgemeinen nur das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Anfragen im Heimatstaat des Asylwerbers und Einvernahmen von Personen in diesem Land sind nicht tunlich und möglich.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010136.X04Im RIS seit
20.05.2005