RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0165

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs1;
VwGG §43 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wenn ein angefochtener Bescheid lediglich die Ergänzung des durch die Aufhebung des Strafausspruches und der Vorschreibung der Verfahrenskosten (durch den VwGH) unvollständig gewordenen Vorbescheides zum Inhalt hat, so ist die Schuldfrage durch den insofern aufrechten Vorbescheid rechtskräftig entschieden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020165.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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