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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn ein angefochtener Bescheid lediglich die Ergänzung des durch die Aufhebung des Strafausspruches und der Vorschreibung der Verfahrenskosten (durch den VwGH) unvollständig gewordenen Vorbescheides zum Inhalt hat, so ist die Schuldfrage durch den insofern aufrechten Vorbescheid rechtskräftig entschieden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020165.X01Im RIS seit
24.11.2005