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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des Ing. W in W, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 2005, Zl. WST1-B-112/001- 2005, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. September 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Rauchfangkehrer (Handwerk)" nicht vorliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2006, B 3374/05, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des Bescheides.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 legte der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 13. Dezember 2007 vor, demzufolge festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Rauchfangkehrer" vorliegt und brachte dazu vor, dass die BH nunmehr das Vorliegen der individuellen Befähigung bestätige, was die belangte Behörde negiert habe.
In ihrer Äußerung vom 31. Jänner 2008 brachte die belangte Behörde vor, der nunmehr vorliegende Bescheid berühre in keiner Weise die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, habe doch zum Zeitpunkt dessen Erlassung die individuelle Befähigung vom Beschwerdeführer nicht belegt werden können.
Mit hg. Verfügung vom 5. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, in wie weit er sich im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Feststellung der individuellen Befähigung (noch) in Rechten verletzt erachte.
In seiner Äußerung vom 26. Februar 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, die BH habe ihn nunmehr klaglos gestellt und die "Konzession im beantragten Umfange" erteilt. Daraus ergebe sich, dass sich die BH seinen Argumenten unterworfen habe.
Gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2004/04/0193, mwN).
Da die vom Beschwerdeführer angestrebte Feststellung mittlerweile erfolgt ist, könnte er auch durch eine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf diese Feststellung gerichteter Antrag abgewiesen worden ist, nicht besser gestellt werden. Durch diesen Bescheid wird der Beschwerdeführer somit nicht mehr in Rechten verletzt.
Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 28. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040062.X00Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008