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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ein gemäß § 63 lit b WRG Zwangsverpflichteter besitzt keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluß darauf, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert werde. Er hat allerdings ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die in § 63 lit b WRG vorgesehene, die betreffende belastende Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde (Hinweis E 14.9.1978, 2938/76 und E 14.6.1983, 83/07/0026).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070290.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013