RS Vwgh 1987/11/12 85/07/0290

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Ein gemäß § 63 lit b WRG Zwangsverpflichteter besitzt keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluß darauf, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert werde. Er hat allerdings ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die in § 63 lit b WRG vorgesehene, die betreffende belastende Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde (Hinweis E 14.9.1978, 2938/76 und E 14.6.1983, 83/07/0026).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070290.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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