RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0145

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss bei Grippeerkrankung in der Familie damit gerechnet werden, dass eine Ansteckung von Familienangehörigen erfolgen kann. Damit war auch für den Wiedereinsetzungswerber als Laien voraussehbar, dass es im Falle seiner Ansteckung und Erkrankung zu einer Versäumung der Frist kommen kann. Ihm ist daher zumindest leichte Fahrlässigkeit zu unterstellen, weil er subjektiv die mögliche Säumnis voraussehen hätte können. Aus seinem Vorbringen, er habe vor seiner Erkrankung seine Familie "versorgt und gepflegt" ist nicht ersichtlich, wieso er dadurch "verhindert" gewesen sei, eine Frist einzuhalten.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020145.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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