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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss bei Grippeerkrankung in der Familie damit gerechnet werden, dass eine Ansteckung von Familienangehörigen erfolgen kann. Damit war auch für den Wiedereinsetzungswerber als Laien voraussehbar, dass es im Falle seiner Ansteckung und Erkrankung zu einer Versäumung der Frist kommen kann. Ihm ist daher zumindest leichte Fahrlässigkeit zu unterstellen, weil er subjektiv die mögliche Säumnis voraussehen hätte können. Aus seinem Vorbringen, er habe vor seiner Erkrankung seine Familie "versorgt und gepflegt" ist nicht ersichtlich, wieso er dadurch "verhindert" gewesen sei, eine Frist einzuhalten.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020145.X02Im RIS seit
18.11.2005