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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung schließt ohne entsprechende Konkretisierung, wenn nicht das Gesetz selbst anderes bestimmt, nicht eigens bewilligungsbedürftige Maßnahmen schon deshalb in sich, weil solche zur vollständigen Verwirklichung des Vorhabens nötig sind (hier: Die Bewilligung zur Wasserkraftnutzung mit der Vorschreibung von Räumungsarbeiten am Turbinenauslauf und im Wehrunterwasser, umfaßt nicht die Bewilligung zu Baggerarbeiten gemäß § 41 Abs 1 WRG auf einer
mehrere hundert Meter langen Gerinnestrecke).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070324.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018