RS Vwgh 1987/11/12 84/07/0324

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §114 Abs3 impl;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung schließt ohne entsprechende Konkretisierung, wenn nicht das Gesetz selbst anderes bestimmt, nicht eigens bewilligungsbedürftige Maßnahmen schon deshalb in sich, weil solche zur vollständigen Verwirklichung des Vorhabens nötig sind (hier: Die Bewilligung zur Wasserkraftnutzung mit der Vorschreibung von Räumungsarbeiten am Turbinenauslauf und im Wehrunterwasser, umfaßt nicht die Bewilligung zu Baggerarbeiten gemäß § 41 Abs 1 WRG auf einer

mehrere hundert Meter langen Gerinnestrecke).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070324.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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