RS Vwgh 1987/11/12 85/07/0290

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1 idF 1976/014;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 45 Abs 1 der Stmk Gemeindeordnung 1967 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, sieht das Gesetz nicht vor; wenn daher der Bürgermeister zur Beschwerdeführung der Gemeinde an den VwGH mit der Vertretung einen RA betraut, so kann dies selbst ohne Beschlussfassung des im Innerverhältnis zuständigen Gemeindeorganes nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen. Dies gilt sinngemäß für die Stellung eines (hier: wasserrechtlichen) Antrages in einem Verwaltungsverfahren (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070290.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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