Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gem § 45 Abs 1 der Stmk Gemeindeordnung 1967 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, sieht das Gesetz nicht vor; wenn daher der Bürgermeister zur Beschwerdeführung der Gemeinde an den VwGH mit der Vertretung einen RA betraut, so kann dies selbst ohne Beschlussfassung des im Innerverhältnis zuständigen Gemeindeorganes nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen. Dies gilt sinngemäß für die Stellung eines (hier: wasserrechtlichen) Antrages in einem Verwaltungsverfahren (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070290.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013