Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, welche Fahrstreifen von dem durchgeführten Fahrstreifenwechsel betroffen waren, hat weder für die hinreichende Angabe des Tatortes noch für die Annahme der (mit jedem Fahrstreifenwechsel verbundenen) Verwirklichung der Tatbestände des § 11 Abs 1 und des § 11 Abs 2 StVO 1960 Bedeutung. Eine nähere Bezeichnung dieser Fahrstreifen ist nicht immer möglich. Unterbleibt sie, so ist der Beschuldigte weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020087.X01Im RIS seit
18.11.2005