RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0087

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Frage, welche Fahrstreifen von dem durchgeführten Fahrstreifenwechsel betroffen waren, hat weder für die hinreichende Angabe des Tatortes noch für die Annahme der (mit jedem Fahrstreifenwechsel verbundenen) Verwirklichung der Tatbestände des § 11 Abs 1 und des § 11 Abs 2 StVO 1960 Bedeutung. Eine nähere Bezeichnung dieser Fahrstreifen ist nicht immer möglich. Unterbleibt sie, so ist der Beschuldigte weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020087.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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