RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0112

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine erschwerende Schädigung von Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG liegt dann vor, wenn (infolge Unterlassung der Lenkerauskunft) eine Verwaltungsübertretung ungeahndet bleibt, weil die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren z.T. wegen Nichtbegehung der Tat, z.T. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020112.X01

Im RIS seit

12.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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