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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Eine erschwerende Schädigung von Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG liegt dann vor, wenn (infolge Unterlassung der Lenkerauskunft) eine Verwaltungsübertretung ungeahndet bleibt, weil die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren z.T. wegen Nichtbegehung der Tat, z.T. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020112.X01Im RIS seit
12.11.1987