RS Vwgh 1987/11/12 87/16/0095

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es mangelt der Organisation des Bf (hier AG) an einem Mindestmaß an Effizienz, wenn Schriftstücke mehrfach kopiert werden und sich auf diesen Schriftstücken zwar immer nur jeweils eine Paraphe befindet, sich die betreffenden Paraphen aber nicht gleichen, weil bei einer derartigen Vorgangsweise nicht mehr bzw nur unter großen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, welche Personen in die Schriftstücke Einsicht genommen haben und welche Verfügungen getroffen worden sind. Zumindest die zuletzt mit dem Bescheid der bel Beh beschäftigte Person müsste feststellen, ob alle Maßnahmen, die zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde erforderlich sind, getroffen wurden. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde durch Vertrauen auf einen falschen Eingangsstempel der Rechtsabteilung der bf Partei (hier ein Tag später als der Eingang im Postbuch der bf Partei ausgewiesen ist) auf dem bekämpften Bescheid erfolgt nicht mehr bloß auf Grund eines minderen Grades des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160095.X03

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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