RS Vwgh 1987/11/12 87/16/0095

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine grob fahrlässige Verletzung der zumutbaren Sorgfaltspflicht liegt dann vor, wenn Eingangsvermerke auf Schriftstücken nicht unmittelbar nach deren Einlangen, sondern erst nach Übergabe derselben an andere Abteilungen (in einem Großbetrieb) angebracht werden. Es besteht bei einer derartigen Vorgangsweise keine Gewähr, dass Schriftstücke mit dem richtigen Eingangsstempel versehen werden und so der Lauf der Frist unrichtig berechnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160095.X02

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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