RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0134

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Beschuldigte anlässlich der klinischen Untersuchung auf einen Nachtrunk, wenn er der Wahrheit entspräche, nicht hingewiesen hätte (hier: Der Beschuldigte behauptete, dass er in dem zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Blutabnahme liegenden Zeitraum von einer Stunde und 20 Minuten eine beträchtliche Menge Schnaps zu sich genommen habe. Auf den Zeitpunkt der Blutabnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille errechnet.)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020134.X04

Im RIS seit

12.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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