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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Beschuldigte anlässlich der klinischen Untersuchung auf einen Nachtrunk, wenn er der Wahrheit entspräche, nicht hingewiesen hätte (hier: Der Beschuldigte behauptete, dass er in dem zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Blutabnahme liegenden Zeitraum von einer Stunde und 20 Minuten eine beträchtliche Menge Schnaps zu sich genommen habe. Auf den Zeitpunkt der Blutabnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille errechnet.)
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020134.X04Im RIS seit
12.11.1987