RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0131

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;

Rechtssatz

Eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO kann auch bei einem geringeren Blutalkoholgehalt als 0,8 o% vorliegen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 o% oder darüber ist eine Alkoholbeeinträchtigung jedenfalls anzunehmen. Daran hat auch die 13. StVO-Novelle, BGBl Nr 105/1986, nichts geändert.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Alkoholintoleranz Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020131.X01

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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