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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Von einem bloßen ZUM-STILLSTANDBRINGEN des Fahrzeuges und damit von einem nicht rechtswidrigen Anhalten iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Fahrzeug nach Auftreten eines Defektes eine längere Strecke in eine Halteverbotszone geschoben wird. In einem solchen Fall wird daher objektiv gegen das Verbot des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 verstoßen, wobei es dem Beschuldigten obliegt, sein mangelndes Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG zu beweisen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020079.X01Im RIS seit
12.11.1987