RS Vwgh 1987/11/12 84/07/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;

Rechtssatz

Ein den gesamten Tatzeitraum umfassender Strafbescheid ist dann rechtswidrig, wenn das Verschulden nicht den ganzen Tatzeitraum umfasst (hier: Übertretung des Wasserrechtsgesetzes).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070324.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten