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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bringt der Bf auf dem bei ihm einlangenden Bescheid keinen Vermerk "eingelangt am", sondern nur den Datumsstempel an, so kann der RA des Bf nicht erkennen, wann dem Bf der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist. Sieht der RA den Datumsstempel als Tag der Zustellung an und unterlässt er es daher, sich beim Bf nach dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung zu erkundigen, so stellt sein Verhalten eine grobe Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfalt bei der Wahrung von Fristen und Terminen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160095.X04Im RIS seit
30.08.2005