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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO NÖ 1976 §14;Rechtssatz
Die NÖ Gemeindeordnung trifft für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde zwar einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich zwar im allgemeinen gem Art 2 Abs 2 A Z 1 EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinde). Dies träfe nach Art 2 Abs 5 EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Die Vorstellungsbehörde hat daher mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen die NÖ Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeinden gem § 14 der NÖ BauO 1976 erhobenen Aufschließungsbeiträge gehören (Hinweis E 13.10.1980, 2683/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170176.X01Im RIS seit
13.11.1987Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010