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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
JN §66 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ist nicht bloß iS regelmäßig wiederkehrender Aufenthalte zu verstehen, sondern erfordert eine Dauer und zeitliche Lagerung dieser Aufenthalte, die nicht lediglich für Urlaubszwecke, Kurzwecke oder Erholungszwecke typisch ist. Es ist auf das Schwergewicht der beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen des Wohnungsinhabers abzustellen (Hinweis E 26.1.1981, 119/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170175.X03Im RIS seit
13.11.1987