RS Vwgh 1987/11/13 85/17/0035

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Veröffentlicht am 13.11.1987
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248 impl;
LAO Wr 1962 §193;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0140 E 13. Dezember 1985 VwSlg 6062 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus § 193 LAO Wr - entspricht § 248 BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170035.X05

Im RIS seit

13.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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