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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Rechtssatz
Die dem Vertreter persönlich auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ist auf jene Mittel eingeschränkt, deren Verwaltung ihm obliegt. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben aus eigenen Mitteln des Vertreters kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170035.X03Im RIS seit
13.11.1987