RS Vwgh 1987/11/13 86/17/0176

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Veröffentlicht am 13.11.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich

Norm

GdO NÖ 1973 §61 idF 1000-3;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3;

Rechtssatz

Unter dem Wort "Rechtsmittel" im Sinne des § 70 Abs 3 lit b NÖ LandesabgabenO ist im Hinblick auf § 61 Abs 1 letzter Satz NÖ GemeindeO 1973 idF der Novelle LGBl Nr 1000-3 auch die Vorstellung zu verstehen, weswegen im Falle des Fehlens eines Hinweises auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung im letztinstanzlichen Gemeindeabgabenbescheid die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht zu laufen beginnt (diese Rechtsansicht lag allerdings erkennbar auch schon dem E 10.5.1985, 85/17/0053, zu Grunde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170176.X02

Im RIS seit

13.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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