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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
GdO NÖ 1973 §61 idF 1000-3;Rechtssatz
Unter dem Wort "Rechtsmittel" im Sinne des § 70 Abs 3 lit b NÖ LandesabgabenO ist im Hinblick auf § 61 Abs 1 letzter Satz NÖ GemeindeO 1973 idF der Novelle LGBl Nr 1000-3 auch die Vorstellung zu verstehen, weswegen im Falle des Fehlens eines Hinweises auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung im letztinstanzlichen Gemeindeabgabenbescheid die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht zu laufen beginnt (diese Rechtsansicht lag allerdings erkennbar auch schon dem E 10.5.1985, 85/17/0053, zu Grunde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170176.X02Im RIS seit
13.11.1987Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010