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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §797;Rechtssatz
Die Kosten für die Errichtung der Inventur (um solche Kosten handelt es sich bei den hier gegenständlichen Sachverständigengebühren) hat in der Regel die Verlassenschaftsmasse zu tragen (Hinweis E 18.11.1985, 85/15/0062). Ist der Nachlaß bereits rechtskräftig eingeantwortet, dann trifft die Zahlungspflicht die Erben zur ungeteilten Hand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170189.X01Im RIS seit
13.11.1987