RS Vwgh 1987/11/16 86/12/0197

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Veröffentlicht am 16.11.1987
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §53 Abs2 litk;
PG 1965 §53 Abs2 litl;
PG 1965 §55 Abs1;
RDG §15;
RDG §2;
RDG §26;

Rechtssatz

Die Zurücklegung einer Praxis bei einem Rechtsanwalt ist unter Berücksichtigung des § 2 RDG, § 15 RDG und § 26 RDG nicht Voraussetzung für die Anstellung als Beamter (diesfalls Richteramtsanwärter) im Sinne des § 53 Abs 2 lit k PG. Sie kann daher nur als nach § 53 Abs 2 lit l PG angerechnet werden, wobei Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen gemäß § 55 Abs 1 PG nur bedingt angerechnet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120197.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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