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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
PG 1965 §53 Abs2 litk;Rechtssatz
Die Zurücklegung einer Praxis bei einem Rechtsanwalt ist unter Berücksichtigung des § 2 RDG, § 15 RDG und § 26 RDG nicht Voraussetzung für die Anstellung als Beamter (diesfalls Richteramtsanwärter) im Sinne des § 53 Abs 2 lit k PG. Sie kann daher nur als nach § 53 Abs 2 lit l PG angerechnet werden, wobei Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen gemäß § 55 Abs 1 PG nur bedingt angerechnet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120197.X01Im RIS seit
22.09.2006