RS Vwgh 1987/11/16 87/12/0134

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Veröffentlicht am 16.11.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides die an den Bf gerichtete Anordnung, künftig in jedem Monat durchschnittlich 12 Überstunden (anstelle der bisher angeordneten 19) zu leisten. Diese Anordnung, die zu Recht nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheint, weil der Auftrag, Überstunden zu leisten, nicht in Bescheidform zu ergehen hat, bedeutet eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, der dem seinerzeitigen Pauschalierungsbescheid zugrunde gelegt wurde. Gem § 15 Abs 6 des GehG 1956 war die bel Beh daher verpflichtet, eine Neubemessung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120134.X02

Im RIS seit

30.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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