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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides die an den Bf gerichtete Anordnung, künftig in jedem Monat durchschnittlich 12 Überstunden (anstelle der bisher angeordneten 19) zu leisten. Diese Anordnung, die zu Recht nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheint, weil der Auftrag, Überstunden zu leisten, nicht in Bescheidform zu ergehen hat, bedeutet eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, der dem seinerzeitigen Pauschalierungsbescheid zugrunde gelegt wurde. Gem § 15 Abs 6 des GehG 1956 war die bel Beh daher verpflichtet, eine Neubemessung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120134.X02Im RIS seit
30.06.2006