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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;Rechtssatz
Lautet der Spruch des Straferkenntnisses "... die errichteten Scheidewände und baulichen Änderungen (Badeeinbauten) in den Wohnungen Tür Nr. ..." zu beseitigen und erfolgte im Spruch außerdem eine Spezifizierung der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Scheidewände und baulichen Anlagen dadurch, dass im Spruch eine Einschränkung auf " ... den vorschriftswidrigen Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wurde .." vorgenommen und bei den baulichen Anlagen überdies auf die Badeeinbauten Bezug genommen wurde; wurden weiters im Spruch die Türnummern jener Wohnungen angeführt, in welchen die inkriminierten baulichen Änderungen konsenslos vorgenommen worden sind, dann ist dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG Genüge getan, zumal, wenn der Beschuldigte Miteigentümer des Hauses ist und sich daher jederzeit unschwer einerseits über den Umfang des für dieses bestehenden baubehördlichen Konsens informieren, andererseits auch ohne Schwierigkeiten feststellen kann, welche konkrete Abweichungen von den Bauvorschriften mit jenen Worten des Schuldspruches gemeint sind (hier war außerdem dem Eigentümer schon aus dem ihm vor dem Strafverfahren zugestellten baupolizeilichen Auftrag bekannt, welche konsenswidrigen baulichen Änderungen zu beseitigen sind).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050152.X01Im RIS seit
17.11.1987