RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §135 Abs3 idF 1976/018;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 129 Abs 1 Wr BauO geht nur die Haftung für die (konsenswidrige) Benützung von Räumen vom Hauseigentümer auf einen anderen über, wenn dieser vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei dem - entsprechend der Formulierung des Schuldspruches - Tatvorwurf DEN

VORSCHRIFTSWIDRIGEN BAU, FÜR DEN EINE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG

NICHT ERTEILT WURDE, NICHT BESEITIGT zu haben, kommt daher § 129 Abs 1 Wr BauO nicht zum Tragen (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0185).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050152.X04

Im RIS seit

17.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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