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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs1 idF 1976/018;Rechtssatz
Gemäß § 129 Abs 1 Wr BauO geht nur die Haftung für die (konsenswidrige) Benützung von Räumen vom Hauseigentümer auf einen anderen über, wenn dieser vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei dem - entsprechend der Formulierung des Schuldspruches - Tatvorwurf DEN
VORSCHRIFTSWIDRIGEN BAU, FÜR DEN EINE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
NICHT ERTEILT WURDE, NICHT BESEITIGT zu haben, kommt daher § 129 Abs 1 Wr BauO nicht zum Tragen (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0185).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050152.X04Im RIS seit
17.11.1987