RS Vwgh 1987/11/17 83/05/0024

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §47 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §48 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 idF 1983/082;
BauRallg;

Rechtssatz

War dem Nachbarn zwar bekannt, dass Gegenstand der Bauverhandlung auch eine "neu zu errichtende Senkgrube" sein sollte, enthält die Ladung aber keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Gegenstand der Bauverhandlung auch der Neubau einer Senkgrube sein wird, ist ferner die Lage der Senkgrube in dem mit den Sichtvermerken versehenen Lageplan im Maßstab 1:1000 nicht kotiert und wurde durch eine projektändernde Auflage die Senkgrube von einem Nutzinhalt von 21,32 m3 auf einen Nutzinhalt von 36 m3 vergrößert und damit eine Verschiebung der Senkgrube um 60 cm bewirkt, dann tritt gegenüber dem Nachbarn keine Präklusion hinsichtlich des Neubaues der Senkgrube ein.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X04

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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