Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
War dem Nachbarn zwar bekannt, dass Gegenstand der Bauverhandlung auch eine "neu zu errichtende Senkgrube" sein sollte, enthält die Ladung aber keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Gegenstand der Bauverhandlung auch der Neubau einer Senkgrube sein wird, ist ferner die Lage der Senkgrube in dem mit den Sichtvermerken versehenen Lageplan im Maßstab 1:1000 nicht kotiert und wurde durch eine projektändernde Auflage die Senkgrube von einem Nutzinhalt von 21,32 m3 auf einen Nutzinhalt von 36 m3 vergrößert und damit eine Verschiebung der Senkgrube um 60 cm bewirkt, dann tritt gegenüber dem Nachbarn keine Präklusion hinsichtlich des Neubaues der Senkgrube ein.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X04Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009