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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Bereich der freien Beweiswürdigung besteht keine Vorschrift, wonach Zeugenaussagen grundsätzlich ein größeres Gewicht beizumessen sei als den Angaben des Beschuldigten, insbesondere wenn diese zu seinen Lasten gehen. Der VwGH kann nicht finden, dass die Überlegungen der bel Beh bei der Begründung der Beweiswürdigung, nämlich dass die Angaben des Besch, bevor er rechtsfreundlich vertreten war, glaubwürdiger erschienen seien als die Aussage des Zeugen, die zumindest in anderen Punkten objektive Unrichtigkeiten enthielt, nicht den Denkgesetzen entspräche.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeitfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungBeweismittel BeschuldigtenverantwortungBeweismittel ZeugenbeweisSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050140.X01Im RIS seit
17.11.1987Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016