RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0140

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Bereich der freien Beweiswürdigung besteht keine Vorschrift, wonach Zeugenaussagen grundsätzlich ein größeres Gewicht beizumessen sei als den Angaben des Beschuldigten, insbesondere wenn diese zu seinen Lasten gehen. Der VwGH kann nicht finden, dass die Überlegungen der bel Beh bei der Begründung der Beweiswürdigung, nämlich dass die Angaben des Besch, bevor er rechtsfreundlich vertreten war, glaubwürdiger erschienen seien als die Aussage des Zeugen, die zumindest in anderen Punkten objektive Unrichtigkeiten enthielt, nicht den Denkgesetzen entspräche.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeitfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungBeweismittel BeschuldigtenverantwortungBeweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050140.X01

Im RIS seit

17.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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