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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einhaltung eines gegenüber der Straßengrundgrenze festgelegten Mindestabstandes dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Eigentümers (und Erhalters) der Straße, nicht aber den Interessen der Eigentümer anderer an dem Straßenzug gelegener Grundstücke. § 36 Abs 6 OÖ Bauverordnung in Verbindung mit § 35 Abs 3 legcit räumt daher dem Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung des Mindestabstandes zur Straßengrundgrenze ein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X07Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009