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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes in Vorarlberg; Verwaltungsrechtsweg zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der 90. Änderung des Flächenwidmungsplanes des Gemeinderates der Stadt Dornbirn vom 15. November 2001 und 4. Juni 2002 insoweit, als dadurch das in seinem Eigentum stehende Grundstück von "Verkehrsfläche" bzw. "Baufläche-Wohngebiet" in "Freifläche-Freihaltegebiet" umgewidmet worden ist.
2. Zum Nachweis der Antragslegitimation wird bloß auf §18 Abs5 Vbg. Raumplanungsgesetz (Vbg. RPG) verwiesen, wonach "[a]ls Freihaltegebiete ... Freiflächen festzulegen [sind], die ... von einer Bebauung freizuhalten sind". Dies bewirke ein unmittelbares Verbot der Errichtung von Bauwerken, wozu es keines weiteren Konkretisierungsaktes bedürfe.
In der Folge wird die vermeintliche Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes dargelegt.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).
2. Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:
Gemäß §23 Abs1 Vbg. Baugesetz (Vbg. BauG) hat die Behörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Antrag eine Vorprüfung durchzuführen, wobei sie u.a. zu überprüfen hat, ob dem Bauvorhaben eine Verordnung nach dem Vbg. RPG entgegensteht. Einem solchen Antrag sind zwar gemäß §23 Abs3 Vbg. BauG verschiedene Unterlagen anzuschließen, detaillierte Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. zB VfSlg. 9135/1981 und 9773/1983). Auf Grund eines solchen Antrags auf Vorprüfung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dem Bauvorhaben ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen solchen, den Antrag auf Vorprüfung abweisenden Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §23 Abs2 lita Vbg. BauG präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, dass dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (vgl. zB VfSlg. 8118/1977, 9135/1981 und 9773/1983).
3. Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V53.2003Dokumentnummer
JFT_09969389_03V00053_00