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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde kommt ihrer gemäß § 60 AVG bestehenden Verpflichtung nicht nach, wenn sie an Stelle eigener Sachverhaltsfeststellungen einen "Hinweis" (hier:) der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, den sie mit dem Eigenschaftswort "zutreffend" versah, zitiert, ohne darzulegen, weshalb sie zu dieser Beurteilung kam.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040134.X02Im RIS seit
27.09.2005