RS Vwgh 1987/11/17 86/04/0134

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;

Rechtssatz

Die belangte Behörde kommt ihrer gemäß § 60 AVG bestehenden Verpflichtung nicht nach, wenn sie an Stelle eigener Sachverhaltsfeststellungen einen "Hinweis" (hier:) der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, den sie mit dem Eigenschaftswort "zutreffend" versah, zitiert, ohne darzulegen, weshalb sie zu dieser Beurteilung kam.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040134.X02

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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