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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG können nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand der Bauverhandlung ausdrücklich angeführten Bauvorhaben eintreten. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion ist weiters, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht. Gegenüber einem geänderten Bauprojekt, dh gegenüber einer Abweichung von dem den Gegenstand der Ladung zur Bauverhandlung bildenden Bauvorhaben, tritt die Präklusion nicht ein (Hinweis E 20.11.1984, 84/05/0131, E 11.12.1984, 84/05/0129).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X02Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009