RS Vwgh 1987/11/17 83/05/0024

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §47 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §48 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 idF 1983/082;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG können nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand der Bauverhandlung ausdrücklich angeführten Bauvorhaben eintreten. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion ist weiters, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht. Gegenüber einem geänderten Bauprojekt, dh gegenüber einer Abweichung von dem den Gegenstand der Ladung zur Bauverhandlung bildenden Bauvorhaben, tritt die Präklusion nicht ein (Hinweis E 20.11.1984, 84/05/0131, E 11.12.1984, 84/05/0129).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X02

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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