RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0169

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38 Satz2;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 38 zweiter Satz AVG ist nicht zu entnehmen, dass die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anrufbare, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 73 Abs 2 AVG) schon vor dem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in Bescheidform eine Aussetzung des Verfahrens verfügen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050169.X02

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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