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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38 Satz2;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 38 zweiter Satz AVG ist nicht zu entnehmen, dass die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anrufbare, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 73 Abs 2 AVG) schon vor dem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in Bescheidform eine Aussetzung des Verfahrens verfügen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050169.X02Im RIS seit
07.03.2006