RS Vwgh 1987/11/17 87/04/0179

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1208/72 B 5. September 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die der säumigen Behörde eingeräumte 6-monatige Frist abläuft, dann ist diese Säumnisbeschwerde - mangels Fristablauf zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040179.X01

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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