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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1208/72 B 5. September 1972 RS 1Stammrechtssatz
Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die der säumigen Behörde eingeräumte 6-monatige Frist abläuft, dann ist diese Säumnisbeschwerde - mangels Fristablauf zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040179.X01Im RIS seit
05.03.2008