Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Ein Servitut steht der Entstehung des Gemeingebrauches an einer Privatstrasse zwar nicht entgegen, die Benützung der Privatstrasse auf Grund einer Dienstbarkeit durch den Berechtigten vermag aber nicht das Bestehen eines Gemeingebrauches durch einen unbeschränkten Personenkreis zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050246.X03Im RIS seit
28.09.2004