RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0183

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Wr §132;
BauO Wr §63;
BauO Wr §64;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird die Baubehörde I. Instanz (hier: Magistrat der Stadt Wien) nach einer aufhebenden Berufungsentscheidung nicht sofort tätig, vermag dies NICHT die Pflicht des Bauwerbers aufzuheben, sein Bauansuchen ordnungsgemäß zu belegen. Eine Verzögerung durch die Baubehörde I. Instanz ist - im Falle der nicht ordnungsgemäßen Belegung des Bauansuchens durch den Bauwerber - daher nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Baubehörde I. Instanz zurückzuführen; das Verlangen des Bauwerbers auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050183.X01

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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