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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Wird die Baubehörde I. Instanz (hier: Magistrat der Stadt Wien) nach einer aufhebenden Berufungsentscheidung nicht sofort tätig, vermag dies NICHT die Pflicht des Bauwerbers aufzuheben, sein Bauansuchen ordnungsgemäß zu belegen. Eine Verzögerung durch die Baubehörde I. Instanz ist - im Falle der nicht ordnungsgemäßen Belegung des Bauansuchens durch den Bauwerber - daher nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Baubehörde I. Instanz zurückzuführen; das Verlangen des Bauwerbers auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050183.X01Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017