RS Vwgh 1987/11/17 83/05/0024

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs 3 OÖ BauO gehören zu den Bestimmungen, die subjektiv öffentliche Rechte des Nachbarn begründen, unter anderem auch die Vorschriften über die Lage des Bauvorhabens und die Abstände von den Nachbargrundgrenzen. Allerdings ist im Hinblick auf die Interessenlage des Nachbarn davon auszugehen, dass dem Nachbarn aus diesen Bestimmungen nicht schlechthin ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung von Abständen zukommt, sondern es muss sich wohl um Abstände handeln, die, weil sie (auch) in seinem Interesse vom Gesetzgeber festgelegt worden sind, ihm gegenüber einzuhalten sind (Hinweis E 30.6.1969, 0353/67, VwSlg 7615 A/1969).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X01

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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