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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs 3 OÖ BauO gehören zu den Bestimmungen, die subjektiv öffentliche Rechte des Nachbarn begründen, unter anderem auch die Vorschriften über die Lage des Bauvorhabens und die Abstände von den Nachbargrundgrenzen. Allerdings ist im Hinblick auf die Interessenlage des Nachbarn davon auszugehen, dass dem Nachbarn aus diesen Bestimmungen nicht schlechthin ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung von Abständen zukommt, sondern es muss sich wohl um Abstände handeln, die, weil sie (auch) in seinem Interesse vom Gesetzgeber festgelegt worden sind, ihm gegenüber einzuhalten sind (Hinweis E 30.6.1969, 0353/67, VwSlg 7615 A/1969).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X01Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009