RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei § 129 Abs 10 Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt handelt, kann der Eigentümer gemäß § 5 Abs 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn ihm der Beweis gelingt, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Musste der Eigentümer schon vor dem Strafverfahren spätestens ab der Zustellung des baupolizeilichen Auftrages von der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Konsenswidrigkeit Kenntnis gehabt haben, hat er aber keine geeigneten Schritte zu ihrer Beseitigung unternommen, dann hat er einen solchen Nachweis nicht erbracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Eigentümer MASSIV AUF DIE EINHALTUNG DER

BAUVORSCHRIFTEN GEDRUNGEN HAT,

wenn er während des Verwaltungsstrafverfahrens trotz gegebener Gelegenheit nie vorgebracht hat, schon vor Einleitung des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens den Klageweg beschritten (Hinweis E 9.3.1982, 757/79) oder aber für die Erteilung nachträglicher Baugenehmigungen gesorgt zu haben.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050152.X02

Im RIS seit

17.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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