RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1976/018;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umfang der Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers kann stets nur im Einzelfall geprüft werden. Der Hauseigentümer ist zwar nicht in allen Fällen verpflichtet, laufend die von ihm in Auftrag gegebenen Instandsetzungsarbeiten zu kontrollieren, handelt es sich allerdings zum Teil um offensichtliche Baugebrechen, so ist der Hauseigentümer auch ohne Bauauftrag zu deren Behebung nach § 129 Abs 2 iVm § 135 Wr BauO verpflichtet. Wenn daher solche Gebrechen, die letzlich zu sanitären Überständen führen, zum Gegenstand eines behördlichen Bauauftrages gemacht werden, muss auch im Rahmen laufender Instandsetzungsarbeiten nach angemessener Frist (hier ein halbes Jahr) die Durchführung kontrolliert und entsprechend urgiert werden (hier: konnte sich der Hauseigentümer nicht damit entschuldigen, dem Baumeister den entsprechenden Auftrag gegeben und sich darauf verlassen zu haben, dass dieser die Arbeiten im Rahmen der sonstigen Instandsetzungsarbeiten durchführen werde).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050140.X02

Im RIS seit

17.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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