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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Da nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt und geändert werden. Hat der Nachbar rechtzeitig Einwendungen über die Lage des Bauvorhabens und die Nichteinhaltung von Abständen durch das Bauvorhaben zu seinen Grundgrenzen geltend gemacht, dann ist es ihm nicht verwehrt, die von ihm behauptete Abstandsverletzung nicht nur mit einem Verstoß gegen § 32 Abs 2 OÖ BauO, sondern später auch noch mit einem Verstoß gegen § 9 Abs 4 lit a OÖ StellplatzVO zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1982050096.X02Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009