RS Vwgh 1987/11/17 82/05/0096

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82254 Garagen Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
StellplatzV OÖ 1976 §9 Abs4 lita;

Rechtssatz

Da nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt und geändert werden. Hat der Nachbar rechtzeitig Einwendungen über die Lage des Bauvorhabens und die Nichteinhaltung von Abständen durch das Bauvorhaben zu seinen Grundgrenzen geltend gemacht, dann ist es ihm nicht verwehrt, die von ihm behauptete Abstandsverletzung nicht nur mit einem Verstoß gegen § 32 Abs 2 OÖ BauO, sondern später auch noch mit einem Verstoß gegen § 9 Abs 4 lit a OÖ StellplatzVO zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1982050096.X02

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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